Was steht denn drin?

Sensationell!


Schon 1,5 Stunden vor Inkrafttreten gab es in der Nacht eine neue „Schutzmaßnahmenverordnung“. Weil auch die so toll viele Zahlen enthält, versuche ich sie einmal zusammenzufassen:


1. Als Maske gilt nur mehr eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine mindestens gleichwertige genormte Maske.

2. Es gibt jetzt:

  • 1G (das sind alle Geimpften, WENN die einen bei uns zugelassenen Impfstoff bekommen haben).
    • Zweitimpfungen dürfen max. 360 Tage her sein und dürfen frühstens 14 tage nach der ersten Impfung erfolgt sein
    • Einfachimpfungen mit J&J dürfen maximal 270 Tagen her sein und gelten erst 22 Tage nach der Impfung (steht immer noch so drin)
    • Impfungen mind. 21 Tage nach Absonderung oder einem Nachweis über neutralisierende Antikörper – sie gelten dann 360 Tage
    • Weitere Impfungen (als Drittimpfung frühstens nach 120 Tagen (NEU!) und als Zweitimpfung nach J&J bzw. Genesenen- und AK-Impfungen frühstens nach 14 Tagen – diese gelten 360 Tage
  • 2G (Genesenennachweis oder eine ärztliche Bestätigung über eine mittels PCR bestätigte Infektion oder ein Absonderungsbescheid nach einer nachweislichen Infektion) – diese gelten 180 Tage
  • 2,5G – das bedeutet 1G oder 2G oder ein negativer PCR-Test, der maximal 72 Stunden alt sein darf
  • 3G – 1G oder 2G oder 2,5G oder ein negativer Antigentest einer befugten Stelle, der nicht älter als 24 Stunden sein darf
  • Kinder unter 12 Jahren sind überall von der 2G-Regel ausgenommen und brauchen auch keinen Ninja-Pass!
  • Für Kinder und Jugendliche von 12 Jahren bis zum Ende der Schulpflicht gilt der Ninjapass weiterhin, wenn er alle „Pickerl“ der Woche enthält, als 2G-Nachweis – auch für Fr, Sa & So der entsprechenden Woche.

3. AUSGANGSREGELUNG (nur für Ungeimpfte und Menschen mit nachgewiesenen Antikörpern ohne Impfung und Genesene nach dem Ablauf der 180 Tage und Geimpfte nach Ablauf der oben angegebenen Geltungsdauer):

Da ist eigentlich alles immer noch gleich wie bei den letzten Lockdowns. Niemand darf raus (keine zeitliche Beschränkung, gilt also von 0-24 Uhr) AUSSER:

  • zum Arbeiten oder zur Ausbildung
  • bei Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • zur Betreuung und Hilfe von Mitmenschen, die Hilfe brauchen und zur Ausübung familiärer Rechte und Pflichten
  • zur Deckung „der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“, wie
    • Kontakt zum Lebenspartner, der nicht im gleichen Haushalt lebt, Eltern, Kindern und Geschwistern oder zu einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen man mehrmals die Woche Kontakt hat (physisch oder auch nicht physisch) – dabei gilt: 1 Haushalt & eine haushaltsfremde Person!
    • Einkauf von Grundgütern des täglichen Lebens
    • Inanspruchnahme Gesundheitsdienstleistungen
    • Durchführung einer Impfung oder eines Tests (aber nur auf SARS-CoV-2)
    • Deckung eines Wohnbedürfnisses
    • die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung
    • die Versorgung von Tieren
  • zur körperlichen und psychischen Erholung im Freien auch mit den oben angeführten Personen und allen Haushaltsangehörigen
  • für Behördenwege und zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen
  • für die Teilnahme an Begräbnissen und unaufschiebbaren Zusammenkünften von Organen juristischer Personen und für die Teilnahme an Zusammenkünften zur Religionsausübung
  • zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten von
    • Apotheken
    • dem Lebensmittelhandel
    • Drogerien und Drogeriemärkten
    • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
    • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
    • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
    • veterinärmedizinische Dienstleistungen,
    • Verkauf von Tierfutter,
    • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
    • Notfall-Dienstleistungen,
    • Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
    • Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
    • Banken,
    • Postdienste-Anbieter einschließlich deren Postpartner, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und Anbieter von Telekommunikation,
    • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
    • den öffentlichen Verkehr,
    • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
    • Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,
    • Abfallentsorgungsbetriebe,
    • KFZ- und Fahrradwerkstätten,
    • die Abholung vorbestellter Waren (einschließlich Take-Away für Essen und Getränke), wobei Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen haben
    • Beherbergungsbetriebe, wenn es um Hilfe für unterstützungsbedürftige Personen, (ab hier nur mit 3G!) beruflich unaufschiebbare Gründe, die Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses (zB Wasserrohrbruch zuhause), Kurgäste, PatientInnen oder SchülerInnen/StudentInnen in Wohnheimen geht.
    • Sportstätten durch Spitzensportler
    • das Abholen (mit Maske) vorbestellter Waren bei Kultureinrichtungen
    • das Begleiten Minderjähriger oder Unterstützungsbedürftiger Bewohner in Heimen und Wohneinrichtungen und PatientInnen in Krankenanstalten
    • Besuche im Rahmen einer Palliativ- und Hospizbegleitung sowie Begleitung bei kritischen Lebensereignissen
    • Begleitung bei der Geburt eines Kindes
    • Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und Universitäten

4. An öffentlichen Orten und in Kundenbereichen sind in geschlossenen Räumen Masken zu tragen, ebenso in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis. Reisebusse, Ausflugsschiffe und körpernahe Dienstleister haben 2G.

5. Seilbahnen dürfen nur mit 2G betreten werden, AUSSER es geht um berufliche Zwecke oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (dann gilt Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln)

6. Im Gastgewerbe, jetzt auch für Imbiss-Stände, gilt 2G, außer für Takeaway! Dasselbe gilt für Beherbergungsbetriebe (Ausnahmen siehe oben unter 3.).

7. Nicht öffentliche Sportstätten dürfen nur mit 2G betreten werden (Ausnahmen siehe oben unter 3.).

8. Freizeit- und Kultureinrichtungen dürfen nur mit 2G betreten werden (Ausnahmen siehe oben unter 3.). Büchereien sind nicht mehr angeführt (?).

9. Weiterhin kein 3G braucht es bei Berufsausübung, bei der es „höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern,“ gibt.

10. In der Nachtgastronomie gilt für Inhaber, Arbeitnehmer und Betreiber 2,5G. Dies gilt auch für Altenwohnheime und Krankenhäuser, wo Menschen nach einem positiven Test auch dann arbeiten dürfen, wenn sie mind. 48 Stunden symptomfrei sind und der ct-Wert über 30 liegt.

11. An Zusammenkünften (auch Gelegenheitsmärkten) dürfen nur dann Menschen ohne 2G teilnehmen, wenn es sich um Begräbnisse, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Versammlungen zu beruflichen Zwecken, parteipolitische Versammlungen, Autokinos u.ä. in mehrspurigen Kraftfahrzeugen, außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, Proben zu beruflichen Zwecken bzw. Zusammenkünfte im Spitzensport handelt.
Ab 25 Personen ist nur mehr Zutritt mit 2G möglich und ab 50 Personen muss eine Maske getragen werden, sofern nicht alle 2G haben (?) und die Veranstaltung muss vorher angezeigt werden.
Ab 250 Personen braucht es eine Bewilligung und ab 50 Personen ein Covid-Konzept.

Diese Verordnung gilt unter anderem NICHT für

  • elementare Bildungseinrichtungen, Schulen und Universitäten
  • Zusammenkünfte zur Religionsausübung
  • Kinder bis zum sechsten Lebensjahr
  • die Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder

Die Pflicht eine Maske zu tragen gilt nicht

  • beim Essen und Trinken
  • für Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Während der Kommunikation
  • wenn dies aus therapeutischen Gründen notwendig ist
  • während einer Dienstleistung durch Logopäden
  • während einer körpernahen Dienstleitung, die durch Masken nicht möglich sind
  • während der Sportausübung
  • für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann*
  • für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr – vom sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen Kinder auch einen MNS tragen (also keine FFP2-Pflicht!)
  • für Schwangere* (MNS reicht aus)

Die Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können und Schwangere. Hier reicht ein PCR Test aus.
* das muss „durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung“ nachgewiesen werden.

In Kraft trat das Ganze heute Nacht (15.11.) um Mitternacht und das Ganze endet bereits wieder am 24. November 2021!
Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.

7 thoughts on “Was steht denn drin?

  1. …es ist unglaublich – die einzigen die nachweisen können, dass sie nicht infektiös sind (jene mit genügend nachgewiesenen Antikörper von einem offiziellen Labor) sind ungeimpften gleichgestellt – obwohl sie nicht geimpft werden dürfen (siehe dazu Interview von von Laer in der KZ vom 14.11.2021)

  2. Beim durchlesen all dieser Verordnungen, verlässt einem schon der Mut, da überhaupt jemals durchzublicken, geschweige denn, es sich zu merken und dann auch umzusetzen.. Nachdem ich mich jetzt aus beruflichen Gründen in den letzten Wochen, wieder eingehend mit den verschiedenen Verordnungen beschäftigen musste und da ging es genau um 2 Paragraphen, die sich bei jeder neuen Verordnung ein bisschen verändert haben, nicht in der Grundaussage, aber mit Hinweisen das der Absatz soundso jetzt hier anders zugeordnet ist, ein raussuchen und gegenlesen und überprüfen usw. Für Leute deren täglich Brot es nicht ist, sich da auszukennen, eine echte Herausforderungen, da durchzublicken. Alleine die Fülle, der neuen Verordnungen, hinterlässt bei mir hauptsächlich Frustration. Aber so läuft die Kommunikation seit Monaten ob nun verbal oder per Verordnung. Auch die scheinbar einfache und direkte Kommunikation gestern, bei der Pressekonferenz, wo der Bundeskanzler und Gesundheitsminister, Zahlen zu allen Möglichen Bereichen, wie Spitalsbelegung und Inzidenzen von Geimpften und Ungeimpften usw.in den Raum stellt, als
    Gottgegeben Wahrheit, verwirrt und frustriert mehr (dient hauptsächlich dazu die eigenen Wahrheit zu untermauern), als das es die Sinnhaftigkeit der Maßnahmen erklärt. Da liegt für mich viel Überheblichkeit und ein Besserwissen ein sich zurechtbiegen der gewollten Wahrheit und eine Distanzierung von den Menschen, die das ja dann auch umsetzten müssen. Auch das wir alle ein Teil der Lösung sind, wird hier nicht erkannt, gewollt.
    Wie hilfreich Zahlen sein können, erlebe ich nun seit Monaten hier auf deiner Seite, Oliver, eine völlig andere Art der Wissens Vermittlung. es gibt die Möglichkeit zu relativieren und man wird mitgenommen und angeregt die Dinge für sich einzuordnen. Danke dafür, so schaut für mich ein Teil der Lösung aus.

  3. Sehr geehrter Herr Lerch,

    ich danke Ihnen sehr, dass Sie sich die Mühe machen, eine so kompetente Zusammenfassung zu gestalten!!
    LG
    Christiane Bröckl

  4. Puh… da soll sich mal einer auskennen! Wie sind Demonstrationen geregelt? Hehe 🙃 – danke für Deine Beiträge!

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